Gesetzlicher Anspruch auf Kostenübernahme für Hilfsmittel Krankenkasse zahlt nur bei ärztlicher Verordnung
Eine Rutschpartie auf nassem Herbstlaub kann besonders für ältere Menschen nicht nur schmerzhafte Folgen haben, sondern auch Körperfunktionen auf Dauer beeinträchtigen, so dass zum Ausgleich der Behinderung ein Rollator oder Krücken nötig werden.
Der Anspruch auf eine Krankenbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst auch die Versorgung mit derartigen Hilfsmitteln. Unter Hilfsmitteln werden Gegenstände verstanden, die eine beeinträchtigte Körperfunktion ersetzen, ausgleichen oder einer drohenden Behinderung vorbeugen. Hilfsmittel sind also bewegliche Gegenstände, wie Prothesen, Hörgeräte, orthopädische Schuhe oder Rollstühle. Das bedeutet, dass weder Dienstleistungen noch behindertengerechte Umbauten von Wohnungen, wie etwa der Einbau eines Treppenlifts, dazugehören.